Welche Richtlinien beinhaltet geförderter Mieterstrom?
Förderungsberechtigt sind Anlagen mit einer maximalen Leistung von 100 kWp. Zu den geförderten Anlagen zählen die Photovoltaikanlage, Windanlage, KWK- und BHWK-Anlagen. Es gilt die freie Vertrags- und Preisgestaltung. Die Vertragsdauer beträgt zwölf Monate, sofern nicht anders vereinbart, erneuert sich der Kontrakt stillschweigend für jeweils weitere zwölf Monate. Die Kündigungszeit beträgt drei Monate. Aus dem §42a EnWG und §23c EEG ergeben sich die rechtlichen Grundlagen.
Zwischen welchen Parteien besteht der Mieterstromvertrag?
Für Kontrakte, die vor Jahresbeginn 2021 geschlossen wurden, bestehen Verträge zwischen den Mietparteien und Betreibern der Solaranlagen. Alle Kontrakte, die seit 2021 gültig sind und künftig bestehen, gilt: Verträge dürfen zwischen der Mietpartei, dem Betreiber oder einem Dritten vereinbart werden, an den der Betreiber der Photovoltaikanlage den Strom verkauft. Beispiel: Der Inhaber der Anlage verkauft den durch die Solaranlage gewonnenen Strom an ein örtliches Energieunternehmen. Mieter des Wohnhauses schließen den Stromkontrakt mit dem Energielieferanten und erhalten den EEG-geförderten Solarstrom von der auf dem Haus montierten Photovoltaikanlage.
In welchen Konstellationen ist die Kopplung des Mieterstromvertrags erlaubt?
Bei regulären Mietverträgen, befristet oder unbefristet, gilt das Verbot der Kopplung mit dem Mieterstromvertrag. Damit erhalten Verbraucher die Möglichkeit, sich unabhängig vom Mietvertrag für die Wohnräume vom Stromanbieter zu lösen. Die Rechtsprechung erlaubt Ausnahmen. Kurzzeitmietverträge erlauben die Kopplung mit dem Mieterstromvertrag. Hier gilt das Interesse einer vorübergehenden Nutzung bestimmter Räume inklusive einer vollständigen Versorgungsleistung durch den Vermieter. Untermieter müssen keinen eigenen Mieterstromvertrag mit dem Betreiber einer Anlage vereinbaren. Des Weiteren gilt die Ausnahme für medizinische, soziale und didaktische Einrichtungen. Beispiel: Die Eigentümer einer Seniorenresidenz betreiben auf dem Grundstück eine Photovoltaikanlage zur Energiegewinnung. Damit decken sie den häuslichen Strombedarf, den unter anderem die Bewohner der Residenz nutzen. Senioren bedürfen keinem einzelnen Mieterstromvertrag mit dem Betreiber der Anlage, sie erhalten die Energieleistung im Mietkontrakt für das Wohnheim verankert.
Besteht Zwang zur Vertragsvereinbarung?
Verbrauchern steht das freie Wahlrecht zu. Sie sind nicht verpflichtet, mit dem Vermieter, der eine Solaranlage betreibt und potenziell das Haus mit Strom versorgt, einen Mieterstromvertrag zu vereinbaren. Nimmt ein Mieter dem Vermieter und Eigentümer der Photovoltaikanlage die erzeugte Energie nicht ab, darf der Inhaber den Strom einspeisen oder an einen anderen Kunden verkaufen. Mieter steht es zu, den Stromlieferanten zu wechseln, unter Berücksichtigung der geltenden Kündigungsfrist.
Endet der Mieterstromvertrag mit Kündigung des Wohnraummietvertrags?
Ja, Mieter müssen den Mieterstromvertrag nicht separat kündigen. Die Gültigkeit des Kontrakts erlischt automatisch mit Beendigung des Mietvertrags für Wohnräume. Eventuell ausstehende Zahlungen aufgrund der Verbrauchsabrechnung sind vom Mieter fristgerecht zu begleichen. Die Kaution deckt nicht den fälligen Betrag.
Wie garantiert der Betreiber einer Solaranlage die zuverlässige Stromlieferung?
Solarenergie ist nicht ununterbrochen verfügbar. Die zu gewinnende Energie schwankt täglich innerhalb der Jahreszeiten. Eigentümer einer Photovoltaikanlage, die einen Speicher besitzen, reservieren überschüssige Energie. Sie speisen diese in den Stromkreislauf ein, sobald die Energie aufgrund der bestehenden Witterung schwankt. Fehlt die Reserve, gewährleistet das örtliche Netz den Strom. Der Vermieter schließt mit dem externen Stromlieferanten einen Zusatzvertrag, in dem er nach Bedarf oder eine Mindestmenge abnimmt und an den oder die Mieter weiterleitet. Mieter haben das Recht, einen eigenen Kontrakt mit dem Grundversorger oder einem Anbieter ihrer Wahl abzuschließen.
Hauseigentümer betreibt keine Solaranlage, wie erhalten Mieter Solarstrom?
In zahlreichen Städten gibt es Gebietsstromanbieter. Sie betreiben auf einer freien Fläche in einer Siedlung mehrere Solarpaneele zur Solarstromerzeugung. Sie gelten als Drittanbieter. Interessenten wenden sich direkt an die Gebietsbetreiber und handeln einen Stromvertrag aus. Es gibt keine einheitliche Regelung, was bedeutet, dass ein Händler mit jedem Kunden einen individuellen Kontrakt vereinbaren darf. Alternativ steht Mietern der lokale Anbieter zur Verfügung.
Gibt es eine Preisobergrenze?
Ja, der Mieterstrom aus der Solarenergie darf maximal 90 Prozent des Netzstroms kosten. Damit sparen Mieter gegenüber Kunden des Netzanbieters mindestens zehn Prozent.
Ist bei Pauschalzahlungen eine Stromabrechnung notwendig?
Unabhängig von der Vertragskonstellation sind Betreiber einer Solaranlage, die den Mietern Strom verkaufen, zur Stromkostenabrechnung verpflichtet. In der Abrechnung sind die realen Kosten, die Zahlungen, die geleisteten Zahlungen der Vertragsnehmer und der Stromverbrauch aufzulisten.