Mieterstrom: Angebot für Vermieter

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Gewerblicher Mieterstrom: Pflichten und Fristen

Auf dem Strommarkt ist in den letzten Jahren viel Bewegung gekommen. Hausbesitzer haben eine Solar- beziehungsweise Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installiert, um eine Unabhängigkeit vom öffentlichen Stromnetz zu erreichen. Anders sah es bislang aus, sofern Mieter in den Genuss von Solarstrom kommen wollten. Mittlerweile ist es möglich, dass Betreiber von PV-Anlagen gewerblichen Mieterstrom verkaufen können. Mit dem nachfolgenden Ratgeber werden die oftmals komplexen Sachverhalte beschrieben und relevante Pflichten sowie Fristen erläutert, die für eine gewerbsmäßige Belieferung mit Mieterstrom von Bedeutung sind.

Mieterstrom mit Solarenergie – Fristen & Pflichten vor der Belieferung

Die gesetzliche Grundlage für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und daraus resultierende Vergütungsansprüche ergibt sich aus dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG). Dies gilt für private Haushalte gleichermaßen wie für Unternehmen, die Mieter mit Strom aus diesen Anlagen versorgen. Die Bundesnetzagentur ist für die Regulierung zuständig und registriert, wie viele Versorger am Markt existieren.

Installation Solaranlage

Wird in Erwägung gezogen, eine PV-Anlage für gewerblichen Mieterstrom in Betrieb zu nehmen, muss diese vor dem Lieferbeginn in der Bundesnetzagentur registriert werden. Der Eintrag erfolgt im sogenannten Marktstammdatenregister der Agentur, und kann mit Hilfe eines Online-Portals vorgenommen werden. Grundlage ist das erwähnte EEG. Das Unternehmen erhält nach der Registrierung eine entsprechende Vergütung. Diese bezieht sich auf die überschüssige, ins Stromnetz eingespeiste Strommenge und wird aus der EEG-Umlage gewährt. Die Frist zur Registrierung ist auf einen Monat nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage festgelegt.

Der zweite erforderliche Schritt besteht darin, eine Versorgererlaubnis einzuholen, damit Strom geliefert werden darf. Es greift das Stromsteuergesetz. Demgemäß gelten Unternehmen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben Strom zu liefern, wie (kleine) Versorger. Für den Betrieb ist eine Erlaubnis nötig, die das zuständige Hauptzollamt ausstellt. Hierfür muss ein entsprechender Vordruck schriftlich beim Hauptzollamt eingereicht werden, der für kleine Versorger gilt. Diese Erlaubnis reicht für gewerbliche Solaranlagen im Mieterstromangebot aus. Der Grund: Der Betreiber verkauft seinen erzeugten Strom innerhalb der eigenen Stromanlage – und nicht nach außerhalb. Die Versorgererlaubnis muss vor Beginn der Stromlieferungen eingeholt werden.

Stromlieferverträge mit den Abnehmern

Ein nächster wichtiger Schritt vor Lieferbeginn ist der Abschluss von Stromlieferverträgen mit den jeweiligen Endabnehmern (Mieter). Sofern ein Unternehmen den gewerblichen Photovoltaikstrom an Mieter verkauft, muss ein solcher Liefervertrag vorliegen. Selbst in dem Fall, sofern das öffentliche Stromnetz nicht in Anspruch genommen wird – wie mit dem vorgestellten Modell. Aus den Verträgen muss hervorgehen, in welchem Zeitraum wie viel Strom und zu welchem Preis an den Verbraucher geliefert wird.

Die steuerfreie Stromlieferung

Ist die Versorgererlaubnis erteilt, kann eine Erlaubnis für die steuerfreie Entnahme beziehungsweise Lieferung des Stroms beantragt werden. Dies ist keine explizite Pflicht, andererseits empfehlenswert für den Anlagenbetreiber. Die Entrichtung der Stromsteuer für den produzierten Solarstrom, der an die Abnehmer geliefert wird, würde damit entfallen. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind darüber hinaus niedrig gehalten. Versorger, die ihre PV-Anlage im kleinen Rahmen betreiben, müssten einen regelmäßigen schriftlichen Nachweis führen. Daraus sollten die produzierte Strommenge sowie der jeweilige Verwendungszweck des Stroms ersichtlich sein. Grundlage ist das Stromsteuergesetz was besagt, dass die steuerfreie Stromlieferung für Strom beantragt werden kann, der an Endverbraucher geliefert wird, die ihn in einem räumlichen Zusammenhang zu der Photovoltaikanlage entnehmen – was auf eine Mieterstromanlage zutrifft. Der Antrag auf die steuerfreie Stromlieferung ist vor Inbetriebnahme der Anlage beziehungsweise Beginn der Stromlieferung beim Hauptzollamt zu stellen.

Technische Voraussetzungen von PV-Anlagen – Messkonzept des Betreibers

Damit die Photovoltaikanlage in technischer Hinsicht korrekt arbeitet, müssen vor Inbetriebnahme Messkonzepte erarbeitet und initiiert werden. Dieser Vorgang erfolgt in enger Abstimmung mit den Anschlussnetzbetreibern vor Ort. In diesem Bereich müssen gesetzliche Anforderungen erfüllt werden. Folgende Merkmale sind zu berücksichtigen:

  • alle Stromabnahmestellen eines Vertragspartners müssen abgelesen werden, damit der jeweilige Verbrauch korrekt ermittelt und abgerechnet werden kann.
  • zu dem Zweck sind geeichte Stromzähler einzubauen – Grundlage ist das Eichgesetz (MessEG).

Mit einer genauen Messung vom gelieferten Strom ist es möglich, die Stromsteuer sowie andere Abgaben zu berechnen. Strommengen, die real von der Steuer befreit sind, müssen im Rahmen einer Nullmeldung angegeben werden, um eine korrekte Trennung von anderen Strommengen zu erreichen. Betreiber gewerblicher Mieterstromanlagen können auf eine Ausnahmeregelung zurückgreifen: Die Messung mittels geeichten Stromzählern ist in dem Fall nicht vorgeschrieben. Die Höhe der Stromsteuer kann vom Betreiber selbst geschätzt und übermittelt werden. Damit das Messkonzept und die dazugehörigen Protokolle der PV-Anlage richtig umgesetzt werden, ist es sinnvoll, einen Messstellenbetreiber mit dem Messkonzept zu betrauen. Der Anlagenbetreiber darf zwischen zwei Varianten wählen:

  1. Der Messstellenbetreiber der prinzipiell für den Standort zuständig ist, an dem die PV-Anlage betrieben wird, kann beauftragt werden.
  2. Ein anderer Messstellenbetreiber, der vom Anlagenbetreiber selbst ausgewählt wird, kann die Aufgaben übernehmen.

Für die Abgabe des Messkonzepts besteht keine gesetzlich geregelte Fristsetzung. Im Rahmen der Antragstellung zur Errichtung der PV-Anlage sollte das Konzept andererseits beim Netzbetreiber mit eingereicht werden. In dem Fall, wo ein Messkonzept den rechtlichen und technischen Anforderungen nicht genügt, besteht seitens des Netzbetreibers die Möglichkeit, den Anschluss ans öffentliche Stromnetz zu verweigern.

Fristen & Pflichten nach der Stromlieferung

Im folgenden Kapitel werden Fristen & Pflichten erläutert, die in regelmäßigen Abständen nach erfolgter Inbetriebnahme anfallen und vom PV-Anlagenbetreiber zu berücksichtigen sind.

Rechnungserstellung für Mieterstromkunden

Die Erstellung von Rechnungen über die geleistete Stromlieferung gehört zu den wiederkehrenden Aufgaben des Anlagenbetreibers. Die Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das bedeutet, es sind zum Beispiel die gelieferten Strommengen in Kilowattstunden (kWh) anzugeben. Dies erfolgt getrennt nach eventuellen Steuerbegünstigungen. Die Grundlagen zur Aufstellung der Rechnungen für gewerblichen Mieterstrom finden sich im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dem EEG sowie dem Umsatzsteuergesetz (UStG) und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Nebenkostenabrechnung und Mieterstrom

Eine zusätzliche Anmerkung zu den Nebenkosten: Die Abrechnung von Mieterstrom durch eine Nebenkostenabrechnung ist nicht durchführbar. Wird beispielsweise der Vermieter zum Stromlieferanten, muss er eine gesonderte Verbrauchsabrechnung erstellen. Diese muss allen gesetzlichen Vorgaben, wie oben aufgeführt, gerecht werden.

Eine Besonderheit ergibt sich aus dem EnWG für PV-Anlagenbetreiber, die zusätzlich eine sogenannte Vollversorgung für die Kunden anbieten. Das bedeutet, dass neben dem Photovoltaikstrom zusätzlich Reststrom aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen wird. In dem Fall muss der Preis für den Strom aus dem öffentlichen Netz explizit in der Abrechnung aufgeschlüsselt werden. Alle Abgaben, Netzentgelte und Umlagen sowie Steuern müssen aufgezeichnet und dargestellt werden. Die Rechnungslegung erfolgt nach einem festgelegten Modus, beispielsweise monatlich, viertel-, beziehungsweise halbjährlich.

Förderung von Mieterstrommodellen

Gewerblicher Mieterstrom besitzt großes Potenzial, den Ausbau von erneuerbaren Energien voranzubringen. Damit sich die Investitionskosten lohnen, ist vom Staat der Mieterstromzuschlag eingeführt worden. Werden entsprechende Voraussetzungen erfüllt, bekommt der Betreiber einer PV-Anlage den Zuschlag vom jeweiligen Netzbetreiber. Dieser läuft über einen Zeitraum von zwanzig Jahren. Die Förderung mit dem Mieterstromzuschlag ist mit folgenden Voraussetzungen verknüpft:

  • die PV-Anlage darf eine maximale Leistung von 100,0 Kilowatt aufweisen, sofern die Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2022 erfolgte. Mit dem EEG 2023 entfällt diese Begrenzung.
  • die Stromanlage muss auf beziehungsweise am Wohngebäude installiert sein.
  • eine Inbetriebnahme erfolgt mit Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes vom 25. Juli 2017.
  • die Stromlieferung darf nicht in das öffentliche Netz eingespeist werden.
  • der Mieterstrom darf ausschließlich die Bewohner des Gebäudes versorgen, auf dem die Anlage installiert ist.
  • die Stromanlage muss bei der Bundesnetzagentur registriert sein.

Im Rahmen der Förderung gibt es eine Besonderheit. Die Förderung eines Mieterstrommodells ist obendrein mit Gebäuden vereinbar, die teilweise gewerblich genutzt werden. Die Bedingung: Mindestens vierzig Prozent der Gesamtfläche müssen als Wohnfläche bereitstehen und vermietet werden. Somit zeigt sich, dass Mieterstrommodelle über viel Potential verfügen und es Mietern ermöglichen, sich in dezentraler Form mit erneuerbarer Energie zu versorgen.